Deskriptoren: Amtshandlung; Filmen; YouTube; Veröffentlichung; Staatsgewalt; Missbrauchspotential; Einwilligung, keine; Allgemeininteresse, berechtigtes.
Normen: § 16 ABGB, § 22 MedienG, § 78 UrhG, § 253 EO
Die Staatsgewalt muss bei einem hoheitlichen Einsatz mit Zwangsgewalt akzeptieren, dass diese Vorgänge festgehalten werden, zumal dadurch auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht wird.