Deskriptoren: Rücktritt des Verbrauchers von Dienstleistungsvertrag; Zahlungspflicht, keine; Maklervertag; Fernabsatz; Rechtzeitigkeit; Provisionsanspruch, keiner.
Normen: § 10 FAGG, § 11 FAGG, § 16 FAGG, § 18 FAGG
Die Wirkungen eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG) kommen auch dann zum Tragen, wenn er von sich aus eine Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist verlangt, weil der hierauf abzielenden Aufforderung des Unternehmers (§ 10 FAGG) in diesem Fall kein eigenständiger Wert zukommt.