Der Dienstgeber erwirbt die exklusiven und uneingeschränkten Rechte an den von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffenen Computerprogrammen, es sei denn gegenteiliges wurde vereinbart. Voraussetzung dafür ist, dass die Programme während des bestehenden Dienstverhältnisses geschaffen wurden. Auch Bearbeitungen von Computerprogrammen können Urheberrechtsschutz genießen, wobei bloß geringfügige Anpassungen, Fehlerbehebungen oder Aktualisierungen aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben keinen eigenständigen Schutz entstehen lassen.