Der vorliegende Beitrag1 befasst sich mit der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke und deren Umsetzung in nationales Recht. Dabei werden die Regelungen verglichen, die in Österreich und Deutschland geschaffen wurden, um verwaiste Werke einer Nutzung durch die von der Richtlinie privilegierten Einrichtungen zuzuführen. Trotz einer vollharmonisierenden Richtlinie finden sich einige Unterschiede in der Umsetzung, die durchaus Relevanz aufweisen. Neben diesen Unterschieden scheinen wiederum auch unerwartete Gemeinsamkeiten auf, die trotz unterschiedlichen Wortlauts und unterschiedlicher Systematik zu einer inhaltlichen Übereinstimmung führen. In diesem Beitrag wird außerdem noch kurz auf einige technische Aspekte, vor allem im Zusammenhang mit der Datenbank über verwaiste Werke, eingegangen.