Die einerseits mit einer ganzen Reihe von Vorteilen verknüpfte moderne Informationsgesellschaft birgt zugleich auch ein für den Einzelnen nicht zu unterschätzendes Bedrohungspotential in Bezug auf den möglichen Verlust seiner Privat- und Individualsphäre. Gerade diesem sollen die grundrechtlichen Verbürgungen, seien es jene des StGG 1867 oder der EMRK, entgegenwirken. Vor diesem Hintergrund stellt sich nun in Bezug auf das Fernmeldegeheimnis die Frage, ob dieses, vergleichbar dem Briefgeheimnis, nur den Inhalt der Kommunikation oder aber auch die äußeren Verkehrsdaten der Kommunikation, sohin die Identität derjenigen die die Nachrichten übermitteln, schützt.