OLG Brandenburg, 15.10.2018, U 14/17
Domainrecht: Haftung als Admin-C
Eine domainrechtliche Haftung für den Admin-C ergibt sich nicht alleine aus seiner Stellung als Admin-C. Selbst wenn der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat, kommt eine domainrechtliche Verantwortlichkeit des Admin-C nur dann in Betracht, wenn ihm ein gefahrerhöhendes Verhalten vorgeworfen werden kann.