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EuGH Vorlagefragen

EuGH VorlagefragenZIIR 2019, 365 Heft 3 v. 1.9.2019

Art 35 und 36 der RL 2002/83/EG
Lebensversicherungsvertrag, Rücktrittsrecht, Belehrung

Mit dem gegenständlichen Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien vom 20.12.2018, eingegangen beim Gerichtshof am 15.1.2019, wird der Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 2002/83 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensversicherungen ersucht. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht, schloss mit einer VersicherungsAG einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag mit 20 Jahren Laufzeit und jährlicher Prämienzahlung ab, wobei als versicherte Person die Geschäftsführerin der GmbH aufschien. Der Lebensversicherungsvertrag legte des Weiteren fest, dass eine Rücktrittserklärung schriftlich zu erfolgen habe. Der Lebensversicherungsvertrag wurde über einen längeren Zeitraum unter Zahlung der jährlichen Versicherungsprämien durch die GmbH durchgeführt. Die GmbH erklärte frühzeitig ihren Rücktritt vom Vertrag und begehrte die Rückzahlung aller Prämien inklusive gesetzlicher Zinsen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie, aufgrund des vertraglich festgelegten Schriftformgebots der Rücktrittserklärung, nicht ordnungsgemäß über ihre Rücktrittsrechte belehrt worden war. Gemäß Art 35 der Richtlinie 2002/83/EG schreibt jeder Mitgliedstaat vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem er davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten. Gemäß Art 36 sind vor Abschluss des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang III lit a der Richtlinie aufgeführten Angaben mitzuteilen. Vor diesem Hintergrund soll geklärt werden, ob die Richtlinie 2002/83 / EG, insbesondere deren Art 35 und 36, dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, nach der die Rücktrittsfrist unabhängig von einer (richtigen) Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrags endet, (auch dann) entgegen steht, wenn der Versicherungsnehmer kein Verbraucher ist.

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