Deskriptoren: Namensrechtschutz; Namensanonymität; Meinungsäußerungsfreiheit; Provisorialverfahren.
Normen: Art 6 EMRK, Art 10 EMRK, § 16 ABGB, § 1330 ABGB
Es besteht kein allgemeines Recht, den „Gebrauch“ des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht, zu unterlassen; die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage.