Deskriptoren: Skype; elektronischer Kommunikationsdienst; Voice over IP; VoIP; SkypeOut_Dienst.
Normen: Art 2 lit c RL 2002/21/EG („Rahmenrichtlinie“)
Art 2 Buchst c der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Bereitstellung einer Software mit einer VoIP-Funktion, mit der der Nutzer von einem Endgerät über das PSTN eines Mitgliedstaats eine Festnetz- oder Mobilfunknummer eines nationalen Rufnummernplans anrufen kann, als „elektronischer Kommunikationsdienst“ im Sinne dieser Vorschrift einzustufen ist, wenn zum einen dem Herausgeber der Software für die Bereitstellung dieses Dienstes Entgelt gezahlt wird und sie zum anderen den Abschluss von Vereinbarungen des Herausgebers mit für die Übertragung und die Terminierung von Anrufen in das PSTN ordnungsgemäß zugelassenen Telekommunikationsdienstleistern beinhaltet.