OLG Wien, 18.09.2018, 133 R 41/18d
Gebrauchsmusterschutz für mechatronisches Produkt
Die Eintragungshindernisse für Programme zur Datenverarbeitung lassen sich auf Verfahren für gedankliche Tätigkeiten unverändert anwenden. Um die Technizität für einen GM-Schutz bejahen zu können, muss das technische Problem, das (teilweise) gelöst werden soll, ein konkretes technisches Problem sein.