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OLG Wien Urteil 18.9.2018, 133 R 41/18d – Gebrauchsmusterschutz für mechatronisches Produkt

JudikaturspiegelZIIR-Slg 2019/35ZIIR 2019, 272 Heft 3 v. 1.9.2019

OLG Wien, 18.09.2018, 133 R 41/18d
Gebrauchsmusterschutz für mechatronisches Produkt

Die Eintragungshindernisse für Programme zur Datenverarbeitung lassen sich auf Verfahren für gedankliche Tätigkeiten unverändert anwenden. Um die Technizität für einen GM-Schutz bejahen zu können, muss das technische Problem, das (teilweise) gelöst werden soll, ein konkretes technisches Problem sein.

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