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Fremdenpolizei und sachliche Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundesverwaltungsgericht und Landesverwaltungsgerichten

AbhandlungenMaria Bertel**Die Autorin war im Rahmen ihrer Tätigkeit im Verfassungsdienst des Amtes der Tiroler Landesregierung mit der hier in Rede stehenden Rechtsfrage befasst. Ungeachtet dessen gibt der Beitrag ausschließlich ihre persönliche Auffassung wieder.ZfV 2016/43ZfV 2016, 421 Heft 4 v. 24.1.2017

§ 9 FPG 2005 sieht eine grundsätzliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte für Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen vor. Je nach Auslegung des Art 131 Abs 2 B-VG, der die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundesverwaltungsgericht und Landesverwaltungsgericht vornimmt, scheint jedoch auch eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts plausibel begründbar. Anhand des durch das Bundesgesetz BGBl I 24/2016 neu eingeführten § 41 AsylG 2005, der auf § 9 FPG 2005 verweist, sollen die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten und die sich daraus ergebenden Folgen untersucht werden.

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