Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs konzipiert Art 144 B-VG Verwaltungsgerichte als Parteien im dort verankerten Beschwerdeverfahren: Die Verfassung gebietet, den Verwaltungsgerichten zu ermöglichen, deren angefochtene Entscheidungen zu erörtern. Das prägt Struktur und Sinn des "sonderverwaltungsgerichtlichen" wie verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Während ein solcher Parteistatus sich prinzipiell darauf zurückführen ließe, den verfassungsgerichtlichen Prozess als kontradiktorisches Verfahren zu verstehen, rückt er den verwaltungsgerichtlichen Prozess in Richtung inquisitorisches Verfahren: Unparteiischen Gerichten passt die Parteirolle nicht.