Die mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 durch die Erlassung eines Art 90a erfolgte Aufnahme der Staatsanwälte in den Kreis der im B-VG genannten Organe der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit hat eine Vielzahl von Auslegungsfragen aufgeworfen. Zu diesen zählt auch die bislang nicht entschiedene Kontroverse um die Auswirkungen dieser Rechtsänderung auf den Begriff der "Justiz" im nunmehrigen Abs 1 des Art 94 B-VG: Hat dieser, obwohl er formal unberührt geblieben ist, gleichwohl durch die formelle Zuweisung einer neuen Organkategorie zur Staatsfunktion Gerichtsbarkeit seinen Inhalt geändert? Werden nunmehr auch Staatsanwälte vom Justizbegriff des Art 94 Abs 1 B-VG erfasst, sodass sie zusammen mit Richtern und Gerichten von der Verwaltung getrennt zu sein haben? Sind sie unbeschadet ihrer Aufnahme in den Kreis der Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit immer noch "Verwaltung" im Sinne des Trennungsgebots oder aber ist das Trennungsgebot womöglich gar nicht auf sie anwendbar?