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Abfallwirtschaftsgesetz 2002. Kommentar, 2. Auflage zum Stand vom 1. Oktober 2014. Herausgegeben von Leopold Bumberger, Christine Hochholdinger, Martin Niederhuber und Evelyn Wolfslehner. Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien - Graz 2014. 615 Seiten, gebunden, € 98,-.

FachliteraturBearbeiter: Andreas HauerZfV 2015/46ZfV 2015, 335 Heft 2 v. 31.7.2015

Zwölf Jahre nach Erscheinen der 245 Seiten umfassenden Erstauflage hat der um Leopold Bumberger, der die Judikaturzusammenstellungen beisteuert, erweiterte Herausgeberkreis sein nach der Seitenzahl mehr als verdoppeltes Werk zum AWG 2002 erneut aufgelegt. Es umfasst das AWG 2002; die Titel weiterer Rechtsvorschriften zum Abfallwirtschaftsrecht [Durchführungsverordnungen, Landesgesetze (allerdings ohne Durchführungsverordnungen zu den Landesgesetzen) und Unionsrecht] sind in einem Anhang aufgelistet. Der Kommentarteil ordnet jedem Paragraphen des AWG 2002 zunächst die umfassend zusammengestellten Materialien, dann - unterschiedlich umfangreiche - Anmerkungen des jeweiligen Bearbeiters und schließlich - soweit vorhanden - thematisch gegliederte Leitsätze der Judikatur, und zwar naturgemäß hauptsächlich jene des VwGH, zu (die Judikatur ist nur, soweit es sich um solche des EuGH oder VfGH handelt, durch Angabe des Gerichtstyps gekennzeichnet, bei den Leitsätzen des VwGH sind nur Datum und Geschäftszahl angegeben, was auf den ersten Blick irritiert). Literaturhinweise finden sich in einem Anhang zusammengestellt (S 597 ff; die Monographien etwa von Gerald Landkammer zur Abfallverbringung und von Jochen Tews zum Anlagenrecht finden sich dort allerdings nicht). Eine Zuordnung der einschlägigen Literatur zu den jeweiligen Paragraphen, wie etwa im Kurzkommentar zum AWG 2002 von Scheichl/Zauner/ Berl (Manz, 2015) vorgenommen, wäre sicher benutzerfreundlicher. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Literatur im Kommentarteil findet nur gelegentlich statt. Der Kommentar ist daher weniger als wissenschaftlicher, denn als Praxiskommentar konzipiert. Davon abgesehen fällt auf, dass das Maß der Kommentierungen unterschiedlich dicht gehalten ist. Um nur drei Beispiele herauszugreifen: Während die (eigentliche) Kommentierung zum Abfallbegriff und zu den weiteren Definitionen des § 2 AWG mit 16 Seiten noch relativ umfangreich ausfällt, beschränkt sich jene des § 74 leg cit über die für die Praxis durchaus bedeutsame subsidiäre Verantwortung für Behandlungsaufträge auf einen Sechszeiler (S 494), und die - gewiss etwas abseits gelegenen - §§ 29a bis 36 über Details der Sammel- und Verwertungssysteme sind (mit Ausnahme von § 30a und § 35 leg cit: jeweils ein Absatz) überhaupt nicht kommentiert. Manche Kommentare sind eigentlich Leitsätze aus der Rechtsprechung und hätten daher - unter Zugrundelegung der dem Band immanenten Gliederung - besser in den Rechtsprechungsblock gepasst.

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