BDG 1979: § 43 Abs 2 (allgemeine Dienstpflichten, Vertrauen der Allgemeinheit, Exekutivbeamtin, Fundunterschlagung, Urkundenfälschung)
§ 112 Abs 1 (Suspendierung, wesentliche dienstliche Interessen, Schädigung des Ansehens des Amtes)
Der gegenüber der BW bestehende Verdacht, eine Fundunterschlagung sowie eine Urkundenfälschung durchgeführt zu haben, ist jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in ihre Dienstverrichtung und damit auch das Ansehen des Amtes massiv zu gefährden. Die Bevölkerung erwartet von der Polizei, deren Kernaufgabe insb die Abwehr strafrechtlich relevanter Angriffe auf fremdes Eigentum darstellt, umso mehr, dass sie mit den ihr anvertrauten Fundgegenständen einschließlich Geld besonders sorgfältig umgeht und die Möglichkeiten, die sich ihr als vorläufiger Verwahrer ergeben, nicht dazu missbraucht, sich selbst zu bereichern. Die Rsp legt bei Exekutivbediensteten einen besonders strengen Maßstab an (vgl BerK 13. 12. 2012, GZ 92/11-BK/12; 25. 10. 2012, GZ 97/11-BK/12; DOK 27. 4. 2006, GZ 25/7-DOK/06).