BDG 1979: § 123 Abs 1 (ergänzender Einleitungsbeschluss, inhaltlich ident mit erstem Einleitungsbeschluss)
AVG: § 68 Abs 1 (rechtskräftig entschiedene Sache)
Ein ergänzender EinlBeschl im Sinne einer Ergänzung des ursprünglichen EinlBeschl ist nur möglich, wenn neue Fakten herauskommen, die im Spruch des EinlBeschl nicht gedeckt sind. Nur dann greift ein neuerlicher EinlBeschl nicht in die Rechtskraft des ergangenen ersten EinlBeschl ein (BerK 18. 10. 2000, GZ 70/8-BK/00; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 575). Vor diesem Hintergrund verstößt der gegenständlich angefochtene EinlBeschl daher im Rahmen des Anfechtungsumfanges gegen den Grundsatz "ne bis in idem", weshalb der ergänzende EinlBeschl ersatzlos zu beheben war.