WRG 1959: § 82 Abs 5 (auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden; betroffen sind Nachteile aller Art; Beitragsrückstände können Ausschlusstatbestand alleine nicht erfüllen, da der wesentliche Nachteil aus der weiteren Teilnahme erwachsen muss; in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit ist wesentlicher Nachteil)