VVG: § 4 (Ersatzvornahme; Kostenvorschreibung; Einholung verschiedener Angebote und Auswahl des günstigsten Anbieters)
§ 11 (Kosten der Vollstreckung)
StVO: § 84 Abs 2 und 4 (Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes; Verbot von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand; Entfernungsauftrag; Kostentragung)