VStG: § 19 (Strafbemessung; strafsatzbestimmende Umstände, neuerliche Berücksichtigung, keine; Doppelverwertungsverbot; zwingende Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse)
§ 20 (außerordentliche Milderung der Strafe; beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe; hier: