7. ZPMRK: Art 4 (Doppelbestrafungsverbot)
VStG: § 45 (Einstellung mangels verfolgbarer Verwaltungsübertretung; entgegenstehendes Doppelbestrafungsverbot)
GlücksspielG: § 52 Abs 1 Z 1 (Übertretung, Subsidiarität im Verhältnis zu § 168 StGB; Doppelbestrafungsverbot steht im Falle der Feststellung der Ermöglichung von Spielen mit einem Einsatz von mehr als 10 € einem Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich von Spielen mit Einsätzen bis zu 10 € entgegen)