VStG: § 19 Abs 2 (Strafbemessung, ordentliches Verfahren; Heranziehung der nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens; Ermessensentscheidung; Verhängung einer Strafe in Höhe eines Drittels der Strafdrohung)