VwGG: § 33 Abs 1 (Bescheidbeschwerde, Gegenstandslosigkeit; Bekämpfung der Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags, Aufhebung des Berufungsbescheids im wiederaufzunehmenden Verfahren; allfällige Kostenersatzansprüche des Bf stehen der Einstellung nicht entgegen)