StbG 1985: § 10 Abs 1 Z 1 idF BGBl I 2011/38 (Verleihung der Staatsbürgerschaft, ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens 10 Jahren, davon zumindest fünf Jahre niedergelassen) § 11a Abs 4 Z 1 idF BGBl I 2011/38 (privilegierte Einbürgerung, mindestens 6-jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, Voraussetzung des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3; Vorliegen des Status als Asylberechtigter, sofern nicht Voraussetzungen nach § 7 AsylG 2005 vorliegen, Mitteilung der Asylbehörde; Einberechnung der während des Asylverfahrens zurückgelegten Zeiten eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts und nicht bloß die Zeiten ab der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft)