StbG 1985: § 10 Abs 1 Z 1 (Verleihung der Staatsbürgerschaft, ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens 10 Jahren, davon zumindest fünf Jahre niedergelassen; Anrechnungsbestimmung des § 45 Abs 1a NAG im Anwendungsbereich des StbG ohne Bedeutung; keine Anrechnung der Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts als subsidiär Schutzberechtigter auf die fünfjährige Niederlassungsfrist)