ASVG: § 68 Abs 1 (Verjährung der Beiträge; Feststellungsverjährung; drei Jahre ab Tag der Fälligkeit; Unterbrechung durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme, die dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis kommt; Hemmung, solange Verfahren über Bestehen der Pflichtversicherung oder Zahlungsverpflichtung anhängig ist; Andauern der Unterbrechung, solange Streit über Bestehen der Zahlungsverpflichtung besteht, einschließlich der Erledigung eines allfälligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens)