AlVG: § 10 Abs 1 Z 1 (Arbeitslosengeld, Verlust des Anspruchs; Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung; Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle ist vom Arbeitsmarktservice nur zu prüfen, wenn der Arbeitslose konkrete Gründe für die Unzumutbarkeit anführt; keine Ermittlungspflicht nur aufgrund der Tatsache mehrfacher erfolgloser Zuweisungen zum selben Arbeitgeber) § 10 Abs 3 (Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld; Nachsicht; keine Ermittlungspflicht der Behörde bei fehlenden Anhaltspunkten für das Vorliegen von Nachsichtgründen)