ASVG: § 33 (Pflicht des Dienstgebers zur Anmeldung von Beschäftigten vor Arbeitsantritt)
§ 111 (Verletzung von Melde- oder Anzeigepflichten; Strafbestimmung; ausreichende Konkretisierung der vorgeworfenen Tat; Sitz des zuständigen Versicherungsträgers als Tatort der unterlassenen Anmeldung)