AVG: § 79a Abs 1 (Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Richtlinienbeschwerden; Aufwandersatz; Anspruch der obsiegenden Partei) § 79a Abs 4 Z 3 (ebenso; Pauschbeträge für Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand; mehrere Beschwerdeführer; gemeinsame Verhandlung; einfacher Aufwandersatz; weiterer Aufwandersatz nach Anzahl der Schriftsätze und Vorlagen) § 79a Abs 7 AVG (Geltung der §§ 52 bis 54 VwGG)