7. ZPMRK: Art 4 (Doppelbestrafungsverbot)
GlücksspielG: § 52 Abs 1 Z 1 (Übertretung; Subsidiarität im Verhältnis zum gerichtlichen Straftatbestand nach § 168 StGB; Maßgeblichkeit der möglichen und nicht der geleisteten Einsätze von über 10 € bzw bis zu 10 € zur Abgrenzung der beiden Straftatbestände)