MEG: § 24 Abs 3 Z 3 (Fertigpackungen; Begriffsbestimmungen; "In-Verkehr-Bringen", das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe; Kontakt mit Kunden oder Verbrauchern nicht Voraussetzung; Vorrätighalten in Lagerräumen)
FertigpackungsV 1993: § 11 Abs 2 (Angabe des Nenngewichtes; Verpflichtung; bestehende entgegengesetzte Handelsbräuche; ausreichende Feststellungen)