KFG 1967: § 44 Abs 1 (Aufhebung der Zulassung; Voraussetzungen)
§ 52 Abs 1 (Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln; Zulassung erlischt, wenn Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt hat oder neuerlich die Hinterlegung verfügt hat)