Sbg GVG 2001: § 10 Abs 1 (Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer; Ausnahme soweit der Rechtserwerb im Rahmen des Rechtes der EU und den danach geltenden Voraussetzungen durch natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften udgl in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, in Ausübung der Niederlassungsfreiheit, in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs, in Ausübung des Aufenthaltsrechtes, in Ausübung des freien Kapitalverkehrs erfolgt)