GWG 2011: § 7 Abs 1 Z 72 (Begriffsbestimmungen; "Verteilernetzbetreiber" natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, Funktion der Verteilung und Verantwortlichkeit für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes und der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes; Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Verteilung von Gas)