BDG: § 64 (Erholungsurlaub)
ArbeitszeitRL 2003/88/EG : Art 7 (Mindestjahresurlaub von vier Wochen, finanzielle Vergütung nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; unmittelbare Anwendbarkeit, Anspruch eines Beamten auf finanzielle Vergütung für einen aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub)