PsychotherapieG idF BGBl I 2001/98: § 11 Z 4 (zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat; Begriff "gesundheitliche Eignung")
§ 19 Abs 1 (Erlöschen der Berufsberechtigung)