TierärzteG idF BGBl I 2006/135: § 64c Abs 1 (Unterstützung im Ausmaß der Altersunterstützung, wenn ein Fondsmitglied wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd außerstande ist, den tierärztlichen Beruf auszuüben)
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TierärzteG idF BGBl I 2006/135: § 64c Abs 1 (Unterstützung im Ausmaß der Altersunterstützung, wenn ein Fondsmitglied wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd außerstande ist, den tierärztlichen Beruf auszuüben)
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