BBG: § 42 Abs 1 (Behindertenpass; Eintragungen; Zusatzeintragung; Unzumutbarkeit des Benützens von öffentlichen Verkehrsmitteln; hier: Morbus-Crohn)
VwGH 17. 6. 2013, 2010/11/0021
1. Der Bf gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 von Hundert an. Im ggstdl Verfahren beantragte der Bf die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öff Verkehrsmittel in seinen Behindertenpass. Dies wurde vom Bf damit begründet, dass er durch Morbus Crohn an einer dauernden Gesundheitsschädigung und dadurch unter unbeherrschbaren Flatulenzen und schubweisem Unvermögen, die Stuhlausscheidung zu kontrollieren, leide. Mit dem angef B wurde der Antrag des Bf auf Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen.