NÖ BauO: § 35 (Abbruchauftrag, dingliche Wirkung; Wechsel im Grundeigentum während des laufenden Verfahrens; Eintritt des neuen Grundeigentümers in das Verfahren)
VwGH 28. 5. 2013, 2013/05/0048
Bei einem Abbruchauftrag handelt es sich um einen Bescheid mit "dinglicher Wirkung" (VwGH 6. Juli 2010, 2009/05/0004, vgl auch § 9 BauO), was sinngem für das Verfahren zur Erlassung eines solchen Auftrages gilt. In einem solchen Verfahren tritt der Erwerber des Grundstückes (hier: die Erwerber des Grundstückes mit dem Gebäude) in das laufende Verfahren ein (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht 8, 209).