Wr BauO: § 69 Abs 1 (unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften, Genehmigung; Überschreiten der gemäß § 5 Abs 4 lit h und § 77 Abs 3 lit c bestimmten Gebäudehöhe oder der bauklassenmäßigen Gebäudehöhe, in allen Bauklassen, wenn Interesse an der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht entgegensteht; Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bebauungsbestimmungen)
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