Wr BauO: § 62 Abs 1 (Bauanzeige, taxative Aufzählung der Vorhaben; Loggienverglasungen, Austausch von Fenstern, Bauführungen, die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerks bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen bewirken und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen; auch Umbau kann bloß anzeigepflichtig sein, keine Notwendigkeit zu verfassungskonformer Interpretation, die Umbau von der Anwendung des § 62 ausschlösse)