Wr BauO: § 127 Abs 2 (Überprüfung während der Bauführung; Auflage der Baupläne, der statischen Unterlagen sowie der Nachweise des Prüfingenieurs über die Prüfungen gemäß Abs 3 auf der Baustelle; Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit)
§ 127 Abs 3 (Überprüfungen der Bauausführung durch Ziviltechniker oder gerichtlich beeideten Sachverständigen)