MRK: Art 8 Abs 1 (Schutz des Privat- und Familienlebens, Eingriff)
Art 8 Abs 2 (ebenso, Interessenabwägung; Nigerianer, Kind mit Aufenthaltsrecht, österreichische Lebensgefährtin, Berufstätigkeit, Deutschprüfung, Berücksichtigung der Kinderrechte, Vertiefung des Privat- und Familienlebens erst nach rechtskräftiger Ausweisung, Überwiegen der öffentlichen Interessen)