AsylG 2005: § 8 Abs 1 (Status des subsidiär Schutzberechtigten, Voraussetzungen, reale Gefahr der Verletzung von Menschenrechten)
§ 9 Abs 1 Z 1 (ebenso, Aberkennung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen; Nord-Irak, geänderte Gefährdungssituation, Verbesserung der Sicherheitslage, fehlende existenzielle Notlage)