StudFG: § 26 Abs 2 Z 4 (Studienförderung; durch V sind jene Gd zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können)
StudFG: § 26 Abs 2 Z 4 (Studienförderung; durch V sind jene Gd zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können)