VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Mangel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter über die Setzung notwendiger Prozesshandlungen, stellt keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar; Rechtsvertreter hätte vorsorglich Beschwerde einzubringen gehabt)
VwGH 23. 5. 2013, 2013/11/0040, 0107