StVO: § 5 Abs 1 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Verbot des Lenkens eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Tatbegehung über längere Strecke)
VStG: § 44a Z 1 (Straferkenntnis; Spruch; Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; keine isolierte Betrachtung von Tatzeit und Tatort)