StVO: § 5 Abs 1 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkomattest; Einhaltung der Zulassung bzw Betriebsanleitung; Einhaltung der Wartefrist; Unterlassung von in der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in der Betriebsanleitung angeführter Handlungen; durchgehende Beobachtung durch Exekutivorgan nicht erforderlich; Nachtrunk; Glaubwürdigkeit; maßgebend Zeitpunkt des Vorbringens)