ASVG: § 4 Abs 2 (Dienstverhältnis; Verhältnis in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit; Gefälligkeitsdienste, nicht vorliegend; keine spezifische Bindung oder Nahebeziehung)
VwGH 19. 12. 2012, 2012/08/0165
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, dh arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Beh berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH 23. 4. 2003, 98/08/0270 = ZfV 2005/389). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis,