ORF-G: § 4 Abs 5 (Objektivitätsgebot bei der Gestaltung der Sendungen und Angebote)
§ 10 Abs 5 (Programmgrundsätze; Objektivitätsgebot)
§ 32 Abs 1 (Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der programmgestaltenden Mitarbeiter; Freiheit der journalistischen Berufsausübung; Begrenzung durch das Objektivitätsgebot; keine Verletzung durch Ersuchen des Chefredakteurs um Richtigstellung eines missverständlichen Beitrags)