B-VG: Art 129a Abs 1 Z 2 (Unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Fremder, Anfechtbarkeit der Umstände des Schubhaftvollzuges bzw Vorkommnissen während des Schubhaftvollzuges durch Betroffenen; Anfechtung der in die Rechtssphäre des Schubhäftlings eingreifenden Einschränkung nur durch Häftling, Verweigerung des Besuchs eines Schubhäftlings durch einen Journalisten; bloße Reflexwirkungen in Bezug auf Rechte nach Art 8 EMRK nicht anfechtbar, kein anfechtbares Recht des Journalisten wegen Verweigerung des Besuchs eines Schubhäftlings)